NEUE REGELUNG FÜR KURZZEITKENNZEICHEN IN 2015

Die Regelung für die Vergabe von Kurzzeitkennzeichen werden geändert.

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AB DEM 1. APRIL 2015 TRITT DIE NEUREGELUNG FÜR KURZZEITKENNZEICHEN IN KRAFT.

ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG

Nach der neuen Rechtslage wird eine amtliche Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein) für die Nutzung von Kurzzeitkennzeichen von der Zulassungsstelle ausgestellt. Dafür wird eine Fahrgestellnummer des Fahrzeugs benötigt. Somit können rechtliche Probleme aus dem Weg geräumt, die im Zusammenhang mit den Auslandsfahrten, wie Italien, Ungarn, Frankreich standen. Die Kurzzeitkennzeichen dürfen weiterhin nur zur Probe- und Überführungsfahrten und unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen der erlaubten Fahrt genutzt werden.

HAUPTUNTERSUCHUNG

Weiterhin ist es trotzdem möglich das Fahrzeug auch ohne Hauptuntersuchung (HU) zur nächsten Untersuchungsstelle im eigenen oder angrenzten Zulassungsbezirk zu überführen. Der Halter muss lediglich die Verkehrssicherheit im Straßenverkehr sicherstellen. Darüber hinaus wird es möglich sein, Fahrten zu Ihrer Stammwerkstatt zum Zwecke der Reparatur durchzuführen, um erhebliche oder geringe Mängel abzustellen.

KURZZEITKENNZEICHEN AM STANDORT DES FAHRZEUGS ANMELDEN

Zurzeit können Kurzzeitkennzeichen nur am Wohnort des Halters beantragt werden. Die Neuregelung erleichtert das nun, indem es möglich wird, die Kurzzeitkennzeichen am Standort des Fahrzeugs zu beantragen. Die einzige Voraussetzung dafür ist die eVb-Nummer der Versicherung und die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs.

Durch den erhöhten Missbrauch mit Kurzzeitkennzeichen und dem damit in Verbindung gebrachten Handel hat das Bundesministerium für Verkehr und Mobiliät diesem einen Riegel vorgeschoben. Das fehlen von Einzelgenemigungen und Sicherheitsüberprüfungen lässt laut Bundesministerium für Verkehr und Mobilität das Inverkehrbringen von verkehrsunsichern Fahrzeugen zu. Ab 1. April 2015 haftet der jeweilige Versicherer für etwaige Schäden im In- sowie Ausland.

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